AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

MacHelfer Martin Riebe
c/o GESOWORX
Mühlenstr. 24 A
13187 Berlin

Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Durchführung und Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber – im folgenden Auftraggeber bzw. AG genannt – nach Maßgabe des jeweils in einem gesonderten Vertrag festgelegten Leistungsumfanges – nachstehend Vertrag genannt –. Die Leistungen von mac-helfer.de, hiernach Auftragnehmer bzw. AN genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Abmachungen und Zusagen bezüglich der darin vereinbarten Regelungen und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Auftraggeber auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

Vertragsschluss und Vertragsabwicklung

Gegenstand ist die Erbringung von Leistungen und Lieferungen durch den AN für den Auftraggeber. Die konkret zu erbringenden Leistungen sind im Vertrag spezifiziert. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die vertraglich vereinbarten Leistungen als Dienstleistungen erbracht.

Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die verspätete oder unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erfolgte Annahme gilt als neues Angebot.

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bleiben dem jeweiligen Vertrag vorbehalten, bedürfen jedoch ebenfalls der Schriftform.

Sofern der AG Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges nach Vertragsschluss beantragt, behält sich der AN das Recht vor, diese hinsichtlich der Durchführbarkeit zu überprüfen. Die Zustimmung bzw. Ablehnung der Änderung wird dem AG unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 2 Wochen mitgeteilt. Erfordert ein Änderungsauftrag des AG eine umfangreichere Überprüfung, so kann der AN eine angemessene Verlängerung der Zustimmungsfrist verlangen und den erforderlichen Aufwand gesondert in Rechnung stellen. Ein gleiches Recht steht auch dem AG bei beabsichtigten Änderungen durch den AN zu. Im Falle der Ablehnung sind die Parteien an den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gebunden. Bei Zustimmung werden die vertraglichen Anpassungen in einem Nachtrag zum eigentlichen Vertrag festgelegt.

Im Fall von unvorhersehbaren technischen Problemen, die eine Ausführung des Auftrages nicht oder nicht rechtzeitig ermöglichen, ist der AN berechtigt, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Der AN kann die ihm obliegende Leistungen persönlich erbringen oder durch von ihm beauftragte Dritte erbringen lassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit abweichende Regelungen ausdrücklich und schriftlich getroffen worden sind.

Zahlung und Zahlungsverzug

Soweit der Vertrag keinen Zahlungsplan vorsieht, sind Honorar und Vergütungsanspruch nach Fertigstellung bzw. Übergabe der Arbeitsergebnisse oder sonstige Lieferungen oder nach Abschluss einer Beratertätigkeit fällig und die Rechnungen mit Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Im Fall des Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, übliche Verzugszinsen zu berechnen. Weiterhin hat der AG dem AN sämtliche mit dem Zahlungsverzug zusammenhängenden Kosten, insbesondere Mahn-, Inkassokosten und Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Darüber hinaus ist der AN bei Zahlungsverzug des AG nach vorheriger schriftlicher Verständigung des AG berechtigt, die Erbringung von weiteren Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der ausständigen Rechnungen auszusetzen, ohne dass bei dem AN die Rechtsfolgen einer Verspätung der Leistungserbringung eintreten.

Gerät der AG in Zahlungsverzug, oder treten in seinen Vermögensverhältnissen Änderungen ein, wodurch die Bezahlung der bereits gelegten oder der im Zusammenhang mit dem Auftrag noch zu legenden Rechnungen gefährdet erscheinen, ist der AN berechtigt, die gesamten bereits erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und dem AG in Rechnung zu stellen, sowie vom AG eine taugliche Sicherung für die restlichen noch zu erbringenden Leistungen in Form einer Bankgarantie oder einer gleichwertigen Sicherstellung zu fordern.

Für den Fall, dass der AG die gelegte Rechnung innerhalb 14 Kalendertagen nicht bezahlt und innerhalb derselben Frist die geforderte Sicherstellung nicht erbringt, ist der AN berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Der AN ist im Fall des Zahlungsverzuges des AG weiter berechtigt, den Zugriff zu vom AN für den AG erstellten Internetseiten bis zum Eingang des offenen Betrages zu sperren und bislang erarbeitete Arbeitsergebnisse einzubehalten.

Eventuell gelieferte Waren oder Software bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN. Rechte an Arbeitsergebnissen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung beim AN.

Leistungszeitraum und Leistungsort

Bestimmte Liefer- und Leistungstermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Testversionen etc. durch den AG ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Verlangt der AN nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche den Leistungszeitraum beeinflussen, so verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit entsprechend.

Die Leistungserbringung erfolgt in Berlin oder in vom AG zu bestimmenden Räumen. Weiterhin ist der AG für die Bereitstellung und den Zugriff auf alle notwendigen Hard- und Softwaremittel verantwortlich, sofern die Leistungserbringung nicht in vom AN gewählten Räumen erfolgt. In diesem Fall ist der AG nur für die Bereitstellung der notwendigen Softwaremittel verantwortlich. Wird der Einsatz spezieller Hardware oder der Zugang dazu notwendig, ist der AG für die Bereitstellung dieser in jedem Fall verantwortlich.

Stellt der AG die von ihm zu beschaffenen Unterlagen oder sonstigen zu erbringenden Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung, oder übermittelt er die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend.

Fehlerklassen

Für die Abnahme und die Gewährleistung bei Werkleistungen gilt folgendes Fehlerklassensystem:

Fehlerklasse 1: Zentrale Funktionsbeeinträchtigung, die alle oder im wesentlichen alle Nutzer betreffen und bei denen das System insgesamt in weiten Teilen ohne Fehlerbehebung nicht genutzt werden kann.
Fehlerklasse 2: Beeinträchtigungen der Funktionalität, die nur eine begrenzte Behinderung bei der Systemnutzung bedeuten. Die Nutzung ist jedoch in wesentlichen Teilen noch möglich.
Fehlerklasse 3: Geringfügige Unzulänglichkeiten, die die Funktionalität nicht oder kaum beeinträchtigen.

Übergabe und Abnahme

Im Falle der ausschließlichen Beratungstätigkeit erfolgt der Abschluss eines Auftrages durch Präsentation der Arbeitsergebnisse bei dem vom AG zu bestimmenden Ansprechpartner und durch die Bereitstellung der dokumentierten Unterlagen.

Haben AG und AN im Vertrag vereinbart, dass die Leistungen als Werkleistungen erbracht werden, so verpflichtet sich der AN über den Fortschritt der Leistung zu berichten.

Der AN wird dem AG die Fertigstellung der Leistung unverzüglich anzeigen soweit im Vertrag kein Endtermin vereinbart wurde. Bei der Anfertigung, Erweiterung oder Änderung von Softwareprodukten übergibt der AN dem AG zu einem vereinbarten Termin die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsergebnisse.

Der AG wird die Übergabe des Werkes schriftlich bestätigen und die Leistungsergebnisse unverzüglich prüfen. Stellt der AG keine Mängel fest, wird er nach erfolgter Abnahmeprüfung die Abnahme schriftlich erklären. Die Prüfungsfrist beträgt eine Woche ab Übergabe des Werkes, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Erfolgt die schriftliche Abnahmeerklärung bzw. die Verweigerung nicht innerhalb der Prüfungsfrist, so gelten die Leistungsergebnisse eine Woche nach Ablauf der Prüfungsfrist als abgenommen, sofern nicht die Nutzbarkeit wegen erheblicher Fehler eingeschränkt ist.

Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel – Fehlerklasse 3 – verweigert werden. Wird die Abnahme wegen unerheblicher Mängel verweigert, kann der AN zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf das Werk ebenfalls als abgenommen gilt.

Der AN ist bei Nichtabnahme durch den AG wegen unerheblicher Mängel auch berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 50 % der Auftragssumme vom AG zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, einen niedrigeren Schaden beim AN nachzuweisen.

Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und verpflichten den AG zur Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Gewährleistung

Bei Beraterleistungen besteht keinerlei Anspruch auf Gewährleistung.

Soweit Wartungsdienstleistungen, insbesondere einmalige oder permanente Datensicherungen, vertraglich vereinbart sind, entfällt eine Gewährleistung für den Fall, dass der AG schadhafte Hardware oder Software zur Verfügung gestellt hat.

Der AN gewährleistet, dass die individuell gestaltete Software entsprechend den Spezifikationen des Vertrages und von abgenommenen Konzepten funktioniert. Soweit die Herstellung eines Computerprogramms vereinbart ist gilt folgendes. Ein Computerprogramm ist vertragsgemäß hergestellt, wenn Programm und Dokumentation dem Angebot in allen wesentlichen Punkten entsprechen und das Programm keine Fehler der Klasse 1 und 2 aufweist. Insgesamt begründen Unzulänglichkeiten der Fehlerklasse 3 keine Gewährleistungsansprüche.

Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile oder Systemkomponenten und Drittsoftware, die nach Zurverfügungstellung durch den AN von Dritten oder vom AG selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der AG weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

Der AN hat einen Mangel insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom AG gegebenen Aufgabenstellung oder der im Vertrag getroffenen Leistungsbeschreibung beruht.

Dem AN stehen nach seiner Wahl bis zu zwei Nachbesserungsversuche in jeweilig angemessener Frist zu. Fehler gelten als behoben, wenn sie als „reproduzierbare Fehler“ unter identischen Umständen nicht mehr auftreten oder als „nicht reproduzierbare Fehler“ in drei Verarbeitungen, längstens aber in einem Zeitraum von einem Monat nicht mehr auftreten.

Bei gesamten Fehlschlagen der Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen steht dem AG steht dem AG ein Anspruch auf Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu.

Ergibt eine Überprüfung, dass ein vom AN zu vertretender Mangel nicht vorlag, ist der AN berechtigt, den Aufwand hierfür nach den allgemeinen Stundensätzen zu berechnen.

Das Recht des AG auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Haftung

Der AN und seine Erfüllungsgehilfen haften nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, sowie für Personenschäden.

Die Haftung des AN ist unabhängig vom Rechtsgrund der Höhe nach auf den Auftragswert derjenigen Leistung begrenzt, die den Schaden verursacht hat.

Bei Datenverlust haftet der AN für den typischen Aufwand, der für die Wiederherstellung vernichteter Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich ist.

Die Haftung für Schäden aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden sowie für Aufwendungen beim AG, die ohne den Schadensfall eingespart worden wären, haftet der AN nicht.

Schadensersatzansprüche Dritter gegen den AG könne nicht gegen den AN geltend gemacht werden.

Haftung Software

Es gelten die jeweiligen Gewährleistungsbestimmungen des Softwareherstellers oder Lieferanten. Darüber hinausgehende Haftungs- und Garantieansprüche werden hiermit ausdrücklich abgedungen. Der AN übernimmt keinerlei Garantien für das fehlerfreie Funktionieren von Betriebssystemen und deren Komponenten, Treibern oder Anwenderprogrammen, unabhängig davon, ob sie einzeln oder in Kombinationen installiert und angewendet werden. Garantie und Haftung bestehen selbst dann nicht, wenn die einzelnen Komponenten im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Der AN haftet nicht für das Fehlen von Eigenschaften, die vom Hersteller von Softwareprodukten zugesichert worden sind. Dies gilt auch für das Nichterfüllen der gestellten Anforderungen an die Software. Der AN haftet nicht für den daraus entstandenen Mehraufwand, Betriebsunterbruch oder entgangenen Gewinn.

Haftung für Hardware

Der AN haftet nicht für die vom AG zur Verfügung gestellte Hardware sowie Zubehör. Sofern die Lieferung von Hardware vertraglich vereinbart ist, ist die Haftung des AN begrenzt auf die Haftung der Hersteller und Lieferanten. Der AN haftet nicht für das Fehlen von Eigenschaften, die von den Herstellern von Hardwareprodukten zugesichert worden sind. Dies gilt auch für das Nichterfüllen der gestellten Anforderungen an die Hardware. Der AN haftet nicht für den daraus entstandenen Mehraufwand, Betriebsunterbruch oder entgangenen Gewinn.

Geheimhaltung und Datenschutz

AG und AN verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. übergebenen nicht allgemein bekannten oder zugänglichen Informationen, sowie Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern.

Der AG ist daran gehindert, den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise in einer nicht oder nur unwesentlich veränderten Form weiterzugeben.

Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

Soweit der AG oder der AN Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen, sind sie jeweils verpflichtet, das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – zu wahren. Es ist ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu bearbeiten oder zu nutzen.

Der AG ist damit einverstanden, dass der AN die im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten anfallenden Datenverarbeitungsaktivitäten auf seinen Systemen und Anlagen gemäß § 28 BDSG zweckbezogen aufzeichnet, protokolliert und unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auswertet.

Der AG wird darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung von Daten im Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich Unbefugte während des Übermittlungsvorgangs Zugriff auf die übermittelten Daten verschaffen.

Pflichten des Auftraggebers

Der AG ist unter Hinweis auf seine Schadensminderungspflicht verpflichtet dem AN etwaig auftretende Mängel an den vom AN erbrachten Leistungen unverzüglich anzuzeigen.

Der AG ist verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere alle für die Entwicklung benötigten Informationen, Unterlagen und Daten einschließlich geeigneter Testdaten und den Zugang zu den Entwicklungsservern auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen und die zeitliche Verfügbarkeit der notwendigen Ansprechpartner zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere geeignetes Bild- und Textmaterial und die Verpflichtung des AG zur Einhaltung von vertraglich vereinbarten Test- und Abnahmeterminen.

Der AG wird etwaige notwendige Entscheidungen kurzfristig treffen und sämtliche Entscheidungen schriftlich dokumentieren.

Soweit vertraglich Wartungsdienste mit dem AN nicht vereinbart sind, ist der AG für die Sicherung der durch den AN übergebenen Daten selbst verantwortlich (regelmäßige Sicherungsupdates) und stellt den AN von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten Daten frei.

Soweit vertraglich Wartungsdienste mit dem AN nicht vereinbart sind, obliegt die regelmäßige Sicherung seiner Daten dem AG. Er ist verpflichtet, von allen dem AN überlassenen Daten ausreichende Sicherungskopien anzufertigen. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Datenverlust nur der Datenstand der letzten Sicherungskopie reproduzierbar ist.

Der AG versichert ausdrücklich, dass die dem AN überlassene oder sonst zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Software weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon gegebenenfalls abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz-, Berufs- und Wettbewerbsrecht verstößt. Insbesondere versichert der AG, dass diese Daten, Informationen und Software nicht fremde Urheber- und Kennzeichnungsrechte verletzen und dass gegebenenfalls aufzunehmende Hyperlinks auf fremde Webseiten nicht rechtswidrig sind oder fremde Rechte verletzen.

Im Verhältnis zum AG ist der AN nicht verpflichtet, ihm überlassene Daten, Informationen oder Software auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit oder auf Rechte Dritter hin zu überprüfen. Der AN behält sich jedoch vor, die Verarbeitung, insbesondere die Übernahme solcher Daten und Informationen in zu gestaltende Webseiten abzulehnen, die ihm inhaltlich bedenklich erscheinen, es sei denn, der AG weist nach, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht vorliegt.

Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf unzulässigen Inhalten einer vom AN erstellten Website des AG beruhen, stellt der AG den AN ausdrücklich frei.

Der AN ist berechtigt, dem AG für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung, die zur Fortführung des Auftrages erforderlich ist, eine angemessene Frist zu setzen. Kommt der AG der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der gesetzten oder im Vertrag festgelegten Frist nach, ist der AN berechtigt, für die Zeit des Unterlassens der Mitwirkungshandlung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Können sich AG und AN nicht auf eine angemessene Entschädigung einigen, gilt je Verzögerungstag und pro mit dem Auftrag betrauter Person ein Betrag von 50 % des jeweiligen Manntagesatzes, höchsten jedoch für 15 Werktage, als vereinbart. Die Entschädigung besteht neben den Vergütungs- bzw. etwaigen Schadensersatzansprüchen.

Der AN ist ferner berechtigt, dem AG eine Frist zur Nachholung der Mitwirkungshandlung mit der Erklärung zu bestimmen, dass der AN nach Ablauf der gesetzten Frist den Vertrag kündigen kann. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der AN berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen einen diesen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen. Im Fall, dass der AN den Vertrag trotz Ablauf der gesetzten Frist nicht kündigt, verlängern sich weiterhin die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend der vom AG zu vertretenen Verzögerung.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem AN vorbehalten.

Rechte an den Arbeitsergebnissen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erhält der AG hinsichtlich der beauftragten Leistungen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht die Arbeitsergebnisse zu nutzen. Das heißt, dass insbesondere die im Rahmen des Auftrages erstellten Grafiken, Texte und Konzeptionen nicht weitergegeben und nur im ursprünglichen Sinn und Zusammenhang verwendet werden dürfen.

Selbst wenn der AG und der AN ausdrücklich das Einräumen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Arbeitsergebnissen vereinbart haben, ist der AN nicht gehindert, unter Verwendung von Erkenntnissen, die er bei der Ausführung des Auftrages gewonnen hat, Konzepte ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwickeln. Ferner bleibt dem AN vorbehalten, Ideen, technische Lösungen, Organisationsstrukturen und ähnliche Vorstufen auch anderweitig einzusetzen und weiterzuentwickeln.

Sämtliche Rechte an eigenen Modellen, Methoden und Verfahren, die der AN zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung einsetzt, verbleiben beim AN. Der AN gewährt dem AG jedoch an seinen Modellen, Methoden und Verfahren ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung für eigene, interne Zwecke.

Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

Allgemeine Bedingungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Der Gerichtsstand ist Berlin.

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